Wann müssen Arbeitgeber Pausen durchbezahlen

Feststehende Arbeitspausen werden nicht bezahlt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat gemäß seinem

Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag Anspruch darauf. In einem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte ein Kinobetreiber seinen neuen Mitarbeitern per „Willkommensschreiben“ mitgeteilt, dass Pausen nicht, wie normalerweise üblich, von der Arbeitszeit abgezogen werden. Grund sei, dass eine feste Pausenregelung Schwierigkeiten bereite. Ein Arbeitnehmer verklagte daraufhin den Kinobetreiber auf Bezahlung seiner Pausen. Inzwischen galt für das Arbeitsverhältnis allerdings ein Tarifvertrag, der keine Vergütung der Pausen vorsah. Weiterhin regelte der Kinobetreiber die Pausen nunmehr in den Dienstplänen. Daher entschied das Gericht, dass der Arbeitnehmer keine Vergütung für seine Pausen verlangen kann. Das „Willkommensschreiben“ war keine uneingeschränkte Zusage zur Pausenvergütung. Der Arbeitnehmer durfte nur so lange von einer Vergütung ausgehen, solange feste Pausenzeiten in den Dienstplänen nicht geregelt waren.

 

DATEV-Blitzlicht 7/2016

 

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