Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023 bis 1. April 2025

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

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