Vermieter: Kosten für Einbauküche nicht mehr sofort abziehbar!

Vermieter, die ihre Mietobjekte mit einer Einbauküche ausstatten, müssen sich an neue Steuerregeln gewöhnen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs müssen die Kosten für den Einbau bzw. kompletten Austausch einer Einbauküche über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden (Az.: IX R 14/15). Die ältere Rechtsprechung erlaubte hingegen, dass einzelne Geräte selbstständig abgeschrieben werden dürfen. Die Einzelbetrachtung ermöglichte es, dass Geräte mit einem Anschaffungswert von maximal 410 EURO (netto) sofort im Anschaffungsjahr als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten. Diese Betrachtungsweise gab der Bundesfinanzhof 2016 auf: Bei der Einbauküche handele es sich um ein Gesamtwirtschaftsgut, das auch die eingebauten elektrischen Geräte und das Spülbecken umfasst, so das Urteil.

Im Streitfall hatte der Vermieter in seinen Mietobjekten die Einbauküchen ausgetauscht. Die drei Einbauküchen bestanden jeweils aus einer Spüle, aus unter einer Arbeitsplatte verbauten Einbaumöbeln und Elektrogeräten wie Herd, Kühlschrank und Dunstabzugshaube. Der Vermieter setzte die Kosten für die Küche als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand in der Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt akzeptierte den Sofortabzug hingegen nur für Herd und Spüle und gewährte für die übrigen Kosten die zeitanteilige Abschreibung über zehn Jahre. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. In seinem Urteil setzte der Bundesfinanzhof für die Abschreibung von Einbauküchen sogar noch strengere Maßstäbe. Danach sind auch ein verbauter Herd und Spüle zusammen mit den übrigen Einbaumöbeln und Geräten abzuschreiben.

Aufgrund des Urteils ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung die Abschreibung von neuen bzw. komplett ausgetauschten Einbauküchen nur noch als Gesamtwirtschaftsgut zulassen wird.

Quelle: BdSt Steuer-News 01/2017

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