Verlängerte Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses 2021

Verzicht auf Sanktionen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021 bis 11. April 2023

Nach einer Information der Steuerberaterkammer Köln vom 01.12.2022 wird das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

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