Unterliegen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) ggf. gleichzeitig auch noch der Schenkungsteuer?

Das Finanzgericht (FG) Münster hat sich in seinem Urteil vom 22.10.2015 - 3 K 986/13 Erb zu dieser Fragestellung geäußert.
Der Fall: Der Ehemann war Geschäftsführer einer GmbH. Seine Ehefrau war Alleingesellschafterin der GmbH. Der Ehemann verpachtete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH. Der Betriebsprüfer beurteilte die Pachtzahlungen als überhöht und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an.
Das Finanzamt beurteilte die vGA gleichzeitig als eine freigebige Zuwendung und unterwarf sie gleichzeitig noch der Schenkungsteuer.
Das FG Münster ist dieser Beurteilung nicht gefolgt. Nach Auffassung des FG unterliegen ausschließlich freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer, nicht aber Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden. Eine Doppelbesteuerung der Beträge mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer ist nach Auffassung des FG Münster nicht zulässig.

Quelle: Taxnews vom 22.01.2016

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