Steuerliche Aspekte für Immobilienbesitzer - Energetische Sanierung bei Eigennutzung

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie nicht vermieten, sondern zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz für energetische Maßnahmen beantragen. Voraussetzung: Das Gebäude ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre. Begünstigte Maßnahmen sind u.a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.

Beachten Sie: Es werden nur Maßnahmen gefördert, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die allgemeinen Aufwendungen werden mit 20 % berücksichtigt. Davon abweichend vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Aufwendungen für einen Energieberater.

MERKE: Um den Steuerabzug zu erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung eine spezielle Bescheinigung des beauftragten Handwerkers beifügen. Die amtlichen Muster (inklusive Erläuterungen) wurden inzwischen vom Bundesfinanzministerium (31.3.2020, Az. IV C 1 – S 2296-c//20/10003 :001) veröffentlicht.

Quelle: Mandant im Blickpunkt 11/2020

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