Sozialversicherungsfalle bei Minijobs seit dem 01.01.2019

Wenn bei Minijobs mit Abrufarbeit keine konkreten Vereinbarungen über die zu leistende Arbeitszeit getroffen worden sind, kann dies unangenehme Folgen haben. In diesem Fall wird nämlich - ohne eine vertragliche Vereinbarung - seit dem 01.01.2019 (geregelt in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG) eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden angenommen. Unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns von 9,19 € und einem Wochenfaktor von 4,33 ergibt sich somit ein Mindestlohn von 796,47 € pro Monat.

Die Geringverdienstgrenze ist somit erheblich überschritten.

Wie die vorstehenden Ausführungen deutlich machen, besteht hier ein erheblicher Handlungsbedarf bei Arbeitgebern.

(Anm.: Unsere Mandanten haben wir auf das Thema bereits sensibilisiert.)

Quelle: Taxnews 08.02.2019 (sks)

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