Sie sind großzügig gegenüber Kunden und Mitarbeitern? Dann will der Fiskus auch etwas abhaben!

Betrieblich veranlasste Geschenke und Annehmlichkeiten (sog. Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Gegenleistung) sind vom Empfänger zu versteuern! Um Ihren Kunden und Mitarbeitern das zu ersparen, können Sie diese Großzügigkeiten unter bestimmten Bedingungen aber pauschal versteuern.

Der BFH hat nun bestätigt, dass das Pauschalierungswahlrecht nach § 37b Abs. 1 EStG (betrieblich veranlasste Zuwendungen zusätzlich zu ohnehin vereinbarten Leistungen) und Abs. 2 (Geschenke) unabhängig voneinander ausgeübt werden kann.

Entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF vom 19.05.2015, IV C 6-S 2297-b/14/10001, Rn. 8a, BStBl 2015 I, S. 468), dass es hinsichtlich der in Anspruch genommenen Pauschalierung kein Widerrufsrecht gibt, hat der BFH entschieden, dass dieses Wahlrecht widerruflich ist. Dieser Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Quelle: BFH, Urt. v. 15.06.2016, VI R 54/15, BStBl 2016 II, S. 1010, StBdirekt-Nr. 016464

Entwarnung für unsere Mandanten: Wir sprechen Sie auf dieses Thema ohnehin im Rahmen der Buchführung oder spätestens im Jahresabschluss an.

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