Schneeschieben von der Steuer absetzbar

Wird ein Unternehmen mit dem Schneeräumen beauftragt, lassen sich diese Kosten steuerlich absetzen. Es handelt sich um sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Lange umstritten war, ob der Steuerbonus auch für die Schneebeseitigungskosten auf dem öffentlichen Gehweg gilt. Mit Verwaltungsschreiben vom 09.11.2016 bestätigt das Bundesfinanzministerium, dass auch diese Räumkosten vom Finanzamt akzeptiert werden müssen. Davon profitieren Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privaten bzw. öffentlichen Wegen zahlen.

Insgesamt können für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Maximal wird ein Steuerbonus von 4.000 EURO pro Jahr gewährt. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 EURO für das Kehren des Gehweges vor dem Haus, so lassen sich mit dem Steuerbonus 120 EURO Steuern sparen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Steuerlich geltend gemacht werden können nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes. Materialkosten können grundsätzlich nicht bei der Steuer abgezogen werden.

Quelle: BdSt Steuer-News 01/2017

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