Personengesellschaft kann umsatzsteuerlich Organgesellschaft sein

Ist eine juristische Person (z. B. GmbH) finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in ein anderes Unternehmen eingegliedert, ist sie selber nicht Unternehmerin (sog. Organgesellschaft); ihre Umsätze werden dem Unternehmen, in das sie eingegliedert ist (sog. Organträger), zugerechnet. Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft unterliegen als sog. Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof erweitert aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben den Kreis möglicher Organgesellschaften in bestimmten Fällen auf Personengesellschaften. Wann eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann, ist zwar noch nicht endgültig geklärt. Sie ist aber jedenfalls dann finanziell in ein anderes Unternehmen eingegliedert mit der möglichen Folge einer umsatzsteuerlichen Organschaft, wenn an der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die ebenfalls in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.

Die Änderung der Rechtsprechung hat erhebliche Auswirkungen insbesondere auf die sog. Typische Ein-Personen-GmbH & Co. KG.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechungsänderung reagiert, insbesondere in welchem Umfang sie Übergangsregelungen schafft.

 

Quelle: DATEV-Blitzlicht 5/2016

 

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