Neue Frist für Registrierkassen...

Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden, die bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraussichtlich nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird. In einer Pressemeldung vom 25. September 2019 hat das Bayerische Finanzministerium auf Folgendes hingewiesen:

"Das bayerische Finanzministerium hat sich seit längerem dafür stark gemacht, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen und den Betrieben eine möglichst lange Frist zu gewähren", erklärte Finanzminister Albert Füracker. "Niemand kann Unmögliches leisten. Die Übergangsfrist mindestens bis zum 30. September 2020 war dringend notwendig, um Klarheit für unsere Gastwirte und alle anderen bargeldintensiven Betriebe zu schaffen." Diese Frist hatten auch die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gefordert.

Die Neuregelung im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) soll dem Zweck dienen, Kassenbuchungen zu sichern und damit eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung zu schaffen. Sie betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene hat sich die Finanzverwaltung nun auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 verständigt.

Quelle: StB-Verband e.V. Köln, Einkommensteuer-Info 10/2019 sks

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