Mindestlohn steigt auch für Minijobber
Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder Privathaushalt ausgeübt wird. Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind weiterhin die folgenden Personen:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
- ehrenamtlich tätige Personen
- Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
- Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
- Selbstständige
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
Wichtig zu wissen: Wurde für bestimmte Branchen ein höherer Mindestlohn vereinbart, so ist dieser maßgebend. Eine Übersicht der Branchenmindestlöhne gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, oder rufen Sie uns an: 0214 - 31147570.
Tipp für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Soll die Beschäftigung weiterhin ein 450-Euro-Minijob bleiben, muss der Beschäftigungsumfang zum Jahresanfang reduziert werden. Der Minijobber kann ab 2020 nur noch rund 48 Stunden pro Monat (=450 Euro/Monat: 9,35 Euro/Stunde) beschäftigt werden. Im Jahr 2019 lag der Vergleichswert bei knapp 49 Stunden.
Noch Fragen? Rufen Sie uns an 0214 - 31147570.
Quelle: Die Minijob-Zentrale, Auszug aus dem Blog vom 26.11.2019 (sks)