Mindestlohn steigt auch für Minijobber

Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder Privathaushalt ausgeübt wird. Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind weiterhin die folgenden Personen:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
  • ehrenamtlich tätige Personen
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
  • Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Selbstständige
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt

Wichtig zu wissen: Wurde für bestimmte Branchen ein höherer Mindestlohn vereinbart, so ist dieser maßgebend. Eine Übersicht der Branchenmindestlöhne gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, oder rufen Sie uns an: 0214 - 31147570.

Tipp für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Soll die Beschäftigung weiterhin ein 450-Euro-Minijob bleiben, muss der Beschäftigungsumfang zum Jahresanfang reduziert werden. Der Minijobber kann ab 2020 nur noch rund 48 Stunden pro Monat (=450 Euro/Monat: 9,35 Euro/Stunde) beschäftigt werden. Im Jahr 2019 lag der Vergleichswert bei knapp 49 Stunden.

Noch Fragen? Rufen Sie uns an 0214 - 31147570.

Quelle: Die Minijob-Zentrale, Auszug aus dem Blog vom 26.11.2019 (sks)

 

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