Meister-BAföG: Darlehenserlass erhöht nicht die Steuer

Arbeitnehmer, die für eine Fortbildung ein Darlehen aufnehmen, können die Zinsen dafür als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Wird das Darlehen nach dem Bestehen der Prüfung erlassen, muss der Prüfling das allerdings nicht versteuern, entschied das Finanzgericht Niedersachsen. Das Urteil ist zum Beispiel für Steuerzahler mit sogenanntem Meister-BAföG interessant, denn hier wird im Darlehensvertrag oft ein Teilerlass bei erfolgreichem Bestehen der Prüfung vereinbart.

Beurteilt wurde der Fall einer Arbeitnehmerin, die für ihre Fortbildung einen KfW-Kredit aufnahm. Bereits im Darlehensvertrag stand, dass bei erfolgreichem Ablegen der Prüfungen 40 Prozent des Kredits nicht zurückgezahlt werden müssen. Nach ihrer Prüfung und dem teilweisen Darlehenserlass verlangten die Finanzbeamten auf den Erlassbetrag Einkommensteuer. Die Begründung: Der Erlass ersetze die Werbungskosten und müsse demzufolge als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden. Das Finanzgericht Niedersachsen gab aber der Arbeitnehmerin Recht. Der Erlass stehe nicht im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis, sondern ergibt sich aus dem Darlehensvertrag mit der Bank, sodass die Zahlung steuerrechtlich nicht als Arbeitgeberleistung zu behandeln ist (Az.: 14 K 47/20).

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VI R 9/21). Betroffene können sich dennoch auf das Gerichtsverfahren stützen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt bei einen Darlehenserlass Einkommensteuer verlangt.

Quelle: Steuernews des BDST 8/2021

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