Leistungsbezeichnung und Lieferdatum in Eingangsrechnungen

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung setzt voraus, dass diese die gesetzlich geforderten Angaben enthält. So muss die ausgestellte Rechnung u. a. die Menge und Art der gelieferten Gegenstände und das Lieferdatum enthalten. Aufgrund der Leistungsbezeichnung muss es möglich sein, die gelieferten Gegenstände zu identifizieren. Bei Kleidungsstücken reichen allgemeine Angaben wie z. B. Jacke, Hose, Rock oder Kleid usw. nicht aus. Neben Herstellerangaben oder Angaben einer Eigenmarke ist auch die Benennung von Größe, Farbe, Material oder Schnittform notwendig. Die Angabe des Lieferdatums ist auch dann erforderlich, wenn dieses Datum mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

 

Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg/DATEV-Blitzlicht 4/2016

 

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