Ladenkassen: Bundestag und Bundesrat beschließen Änderungen

Noch kurz vor dem Jahreswechsel haben Bundestag und Bundesrat beschlossen, schärfer gegen manipulierbare Ladenkassen vorzugehen. Von dem Gesetz zum "Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" sind auch ehrliche Unternehmen betroffen.

Registrierkassen, die keine Einzelaufzeichnungen speichern können, dürfen ab dem 01.01.2017 nicht mehr eingesetzt werden.

Mit der sogenannten Kassen-Nachschau soll ab 01.01.2018 die ordnungsgemäße Buchung von Kassenein- und ausgaben zeitnah überprüft werden können. Dazu dürfen die Amtsträger ohne vorherige Ankündigung innerhalb der Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume betreten. Ab dem Jahr 2020 müssen elektronische Ladenkassen zudem über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Übergangsweise dürfen Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und nicht entsprechend nachrüstbar sind, bis Ende 2022 weiter im Unternehmen eingesetzt werden. Vorausgesetzt, die Kassen können die Daten einzeln aufzeichnen und die Daten sind während der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar. Zudem sieht das Gesetz ab dem Jahr 2020 eine Belegausgabepflicht vor. Der Beleg kann dem Kunden in Papierform oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden; mitnehmen muss der Kunde den Beleg allerdings nicht.

Hinweis: Eine Registrierkassenpflicht wird es vorerst weiterhin nicht geben. Das heißt, das Führen einer "offenen Ladenkasse" ist auch künftig möglich.

Quelle: BdSt Steuer-News 01/2017

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