Kein Steuerabzug für Kinderbetreuungskosten bei Barzahlung
(KG)
Der Bundesfinanzhof (BFH - III R 63/13) hat klargestellt: Kinderbetreuungskosten können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Bezahlung über ein Konto der Betreuungsperson bzw. der Betreuungseinrichtung erfolgt.