Kein Dienstwagen für geringfügig beschäftigte Lebensgefährtin

Wird die Partnerin oder der Partner im Geschäft des anderen Partners beschäftigt, schaut die Finanzverwaltung genau hin, ob das Arbeitsverhältnis fremdüblich ist. Das heißt, es wird geprüft, ob der Arbeitsvertrag so auch mit einer fremden Person abgeschlossen worden wäre. Stellt das Finanzamt unübliche Vorteile für den Angehörigen fest, wird der Vertrag steuerlich nicht anerkannt. Diese Ansicht bestätigte der Bundesfinanzhof nun im Fall, in dem einer Minijobberin ein Firmenwagen überlassen wurde. Im konkreten Sachverhalt war die Lebensgefährtin als geringfügig Beschäftigte im Unternehmen ihres Lebenspartners angestellt. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erhielt sie einen Dienstwagen zur privaten Nutzung. Die Kosten dafür übernahm der Arbeitgeber. Abgerechnet wurde der Nutzungsvorteil nach der sog. 1 %-Regelung, aufgrund dessen sich der Lohn der Lebensgefährtin letztlich auf 0 Euro reduzierte. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht versagten dem Arbeitgeber (also dem Lebensgefährten) den Betriebsausgabenabzug für den Arbeitslohn und den Dienstwagen. Wegen der von der Lebensgefährtin durchgeführten Botenfahrten mit dem Wagen wurden die jährlichen Betriebsausgaben lediglich auf 300 Euro geschätzt. Der Bundesfinanzhof bestätigte das erstinstanzliche Urteil, weil ein Arbeitgeber einem familienfremden Minijobber auch keinen Dienstwagen überlassen würde. Hier stünden Arbeitsleistung und die umfangreiche private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens in keinem Verhältnis (Az.: III B 27/17). Wer Verwandte oder Lebensgefährten beschäftigt, sollte unbedingt auf fremdübliche Konditionen achten. Im Zweifelsfall sollte vorab Rat beim Steuerberater gesucht werden.

Quelle: BdSt Steuer News 03/18 vom 12.03.2018

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