Informationen zur Unwetterkatastrophe, hier: Steuererleichterungen und Sofortkredite
Die unvorstellbare Unwetterkatastrophe mit ihrer schweren Zerstörungskraft hat zahlreiche Menschen und Unternehmen hart getroffen.
Doch auch die Hilfsbereitschaft macht bereits Schlagzeilen. Auch Banken bieten Betroffenen Sofortkredite an und versprechen unbürokratische Hilfe. Das Finanzministerium NRW hat zudem Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres veröffentlicht, die wir im Folgenden zusammenfassen.
Sie sind betroffen? Gerne rufen Sie uns an und wir gehen die einzelnen Möglichkeiten mit Ihnen durch. Gerne kümmern wir uns auch um evtl. Kreditanfragen.
Sie kennen betroffene Unternehmer? Gerne leiten Sie diese Email weiter.
Das sind Ihre Möglichkeiten, wenn Sie unmittelbar betroffen sind:
Alle Steuerpflichtigen:
- Einkommensteuer+Körperschaftsteuer *):
- Stundung bereits fälliger oder bis 31.10. fällig werdender Steuernachzahlungen bis 31.01.2022 (i.d.R. zinslos!)
- Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
*) Diese Maßnahmen stehen allen Unternehmen offen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Unwetterkatastrophe betroffen sind. Bei der Prüfung der Stundungsanträge sollen die Behörden keine strengen Anforderungen stellen. - Gewerbesteuer: Stundungs- und Erlassanträge an die Gemeinde möglich
- Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung):
- Anerkennung als außergewöhnliche Belastung (auch, wenn Elementarschadensversicherung fehlt!)
- Arbeitnehmer können einen entsprechenden Lohnsteuerfreibetrag beantragen
Tipp: Belege verwahren und uns mit den Unterlagen für 2021 einreichen! - Kreditmittel: z.B. Hochwasser-Soforthilfekredit (sparkasse-lev.de)
Betriebe und Arbeitgeber:
- Verlust von Buchführungsunterlagen? Vernichtung bzw. Verlust zeitnah und glaubhaft dokumentieren!
- 30% Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden
- 50% Sonderabschreibungen bei der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter
- Bildung einer gewinnmindernden Rücklage für Ersatzherstellung (30% bei Betriebsgebäuden) bzw. Ersatzbeschaffung (50% bei beweglichen Anlagegütern) im Jahr vor der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung
- Kosten zur Beseitigung von Hochwasserschäden am betrieblichen Grund und Boden: Sofortabzug
- Erhaltungsaufwand an Betriebsgebäuden bzw. Grund und Boden: Verteilung auf 2 bis 5 Jahre
- Unterstützung an betroffene Arbeitnehmer: kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn ein besonderer Notfall vorliegt (liegt bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern i.d.R. vor)
Vermieter:
- Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Grund und Boden: bis 70 TEUR sofortabziehbarer Erhaltungsaufwand
- Bei wesentlicher Ertragsminderung Teil-Erlass der Grundsteuer beantragen
Wir kennen Ihr betriebliche und private Situation!
Damit Sie den Rücken frei haben, um sich weiter um die Schadensbehebung zu kümmern,
- erarbeiten wir im Falle Ihres Auftrags eine Liste von Maßnahmen, die für Sie in Frage kommen könnte.
- Anschließend erledigen wir die von Ihnen gewünschten Maßnahmen.
Wir sind Ihr Partner und werden Ihnen auch in dieser neuen, schweren Krise bestmöglich zur Seite stehen.
Ihre Steuerberaterinnen aus Schlebusch
Susanne Kommessien-Seibert & Kristina Grosser