Hausverkauf: Steuerurteil zum häuslichen Arbeitszimmer erwartet - Wer Einspruch einlegt, kann profitieren
Wird eine selbst bewohnte Immobilie verkauft, in der sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet, muss der Veräußerungserlös, der auf das Arbeitszimmer entfällt, nicht versteuert werden. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.
Verkaufen Eigentümer ihr selbst genutztes Wohnhaus oder ihre Eigentumswohnung, brauchen sie auf den Gewinn keine Einkommensteuer zahlen. Diese Regel gilt auch dann, wenn sich ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung befand und dieses in den Vorjahren von der Einkommensteuer abgesetzt wurde, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg. Das Urteil hat immense Bedeutung für viele Eigenheimverkäufer, die innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist verkaufen. In diesem Jahr wird der Bundesfinanzhof abschließend über den Fall entscheiden, wie aus der jetzt veröffentlichten Jahresvorschau des Gerichts hervorgeht.
Im konkreten Fall nutzte eine Lehrerin einen Raum ihrer Eigentumswohnung als häusliches Arbeitszimmer und machte dies in ihren Einkommensteuererklärungen geltend. Nach etwa fünf Jahren verkaufte sie die Wohnung mit Gewinn. Für den Gewinnanteil, der auf das Arbeitszimmer entfiel, verlangte das Finanzamt Einkommensteuer, weil die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien noch nicht abgelaufen war. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied hingegen zugunsten der Lehrerin: Das Arbeitszimmer sei Teil der Privatwohnung und kann nicht unabhängig von dem Rest der Wohnung verkauft werden. Deshalb sei keine Aufteilung des Kaufpreises in privat und beruflich vorzunehmen (Az.: 5 K 338/19). In diesem Jahr wird der Bundesfinanzhof den Fall beurteilen (Az.: IX R 27/19).
Betroffene Arbeitnehmer können sich auf den Steuerfall berufen und gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt den Veräußerungserlös für das Arbeitszimmer versteuert. Wer sich nicht auf Streitigkeiten mit dem Finanzamt einlassen und die Spekulationssteuer vermeiden will, sollte die Immobilie mit dem Arbeitszimmer frühestens nach zehn Jahren verkaufen. Dann bleibt der Verkaufserlös bei einem Privathaus meist steuerfrei.
Quelle: Bund der Steuerzahler "Der Steuerzahler 4/2021"