Hausverkauf: Keine Spekulationssteuer auf das Arbeitszimmer

Eigentümer, die ihr selbstgenutztes Wohnhaus oder ihre Eigentumswohnung verkaufen, müssen den Veräußerungsgewinn in der Regel nicht versteuern. Diese Regel gilt auch, wenn sich ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung befand und dieses in den Vorjahren von der Einkommensteuer abgesetzt wurde. Das hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt. Das häusliche Arbeitszimmer ist demnach Teil des privaten Wohnbereichs und kann daher beim Verkauf nicht separat besteuert werden.

Beurteilt wurde der Fall einer Lehrerin, die einen Raum ihrer Eigentumswohnung als häusliches Arbeitszimmer nutzte. In ihren Einkommensteuererklärungen setzte sie das Zimmer ab. Nach etwa fünf Jahren verkaufte sie die Wohnung mit Gewinn. Da sie von ihr vor dem Verkauf selbst bewohnt wurde, ist der Verkaufsgewinn grundsätzlich steuerfrei. Für den Gewinn, der anteilig auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfiel, verlangte das Finanzamt jedoch Einkommensteuer, weil die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien noch nicht abgelaufen war. Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Verkäuferin: Das Arbeitszimmer sei Teil der Privatwohnung und kann nicht unabhängig von dem Rest der Wohnung verkauft werden. Deshalb müsse keine Aufteilung des Kaufpreises in privat und beruflich vorgenommen werden (Az.: IX R 27/19).

Steuerzahler können von diesem Urteil profitieren. Wenn das Finanzamt den Gewinn aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie anteilig für das Arbeitszimmer versteuern sollte, kann unter Nennung des Aktenzeichens Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden.

ACHTUNG: Dieses Urteil gilt nur für Arbeitszimmer im Rahmen von Überschusseinkünften. Das sind im Wesentlichen Arbeitnehmer-, Vermietungs- und Kapitaleinkünfte.

TIPP: Auch bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit lässt sich die Versteuerung vermeiden. Unsere Mandanten beraten wir entsprechend.

Quelle: Steuer-News 09/2021 BdSt

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