Haftung für Nachunternehmer vermeiden!

Haftung für die steuerlichen Fehler Ihrer Nachunternehmer bzw. beauftragten Bauunternehmer? So beugen Sie vor!

Dies ist vor kurzem bei einem Mandanten passiert: Die Steuerfahndung stand vor der Tür.

Nicht der Mandant selbst stand im Fokus der Ermittlungen. Sondern eines seiner Nachunternehmen. Seit Jahren guter Zusammenarbeit. Freistellungsbescheinigungen lagen lückenlos vor.
Leider war aber nur die erste Freistellungsbescheinigung echt. Die Folgebescheinigungen: gefälscht.
Das Nachunternehmen war seit Jahren nicht mehr steuerlich registriert. Und hat seit Jahren keine Steuern mehr abgeführt.

„Muss ich jetzt haften“, fragte uns der Mandant.

„Nein, müssen Sie nicht“ war die Antwort, denn der betroffene Mandant HAT ALLES RICHTIG GEMACHT

Und Sie?

So vermeiden auch Sie die Haftung für steuerliche Versäumnisse Ihrer Nachunternehmer:

1. Bauabzugssteuer:

  • Sie haben einen Unternehmer mit Bauleistungen beauftragt? Ob für Ihr Unternehmen oder Ihre privaten Immobilien?
  • Dann lassen Sie sich generell eine gültige (!) Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG vorlegen!
  • Diese ist von Ihnen zu prüfen auf: Lesbarkeit, Enthalten einer Prüfnummer, Enthalten eines Dienstsiegels
  • Empfehlung:Prüfen Sie die Ihnen aktuell vorliegenden Freistellungsbescheinigungen auf Vollständigkeit der 3 Kriterien.
  • Sollte eines der 3 Kriterien fehlen oder ansonsten Zweifel an der Bescheinigung bestehen, sind Sie verpflichtet, eine Bestätigung einzuholen unter BZSt - Bauabzugsteuer: Startseite (bff-online.de)
  • Ist die Bestätigung negativ ODER liegt bei Rechnungsstellung keine (gültige) Freistellungsbescheinigung vor? Kürzen Sie die Rechnung um 15 % Bauabzugssteuer!
  • WICHTIG: Bitte Info an uns, damit wir die Bauabzugssteuer für Sie anmelden können.
  • HINWEIS: Freistellungsbescheinigungen haben unterschiedliche Gültigkeitsdauern von in der Regel ein bis drei Jahren. Tipp: Sofort bei Erhalt auf Wiedervorlage legen! Wichtig: Jede Folgebescheinigung ebenfalls prüfen (Lesbarkeit, Prüfnummer Dienstsiegel)
  • Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Anlage "Merkblatt Steuerabzug bei Bauleistungen" oder rufen einfach an.

2. Umsatzsteuer

Eingangsrechnungen über Bauleistungen

  • ENTWARNUNG bei Eingangsrechnungen über Bauleistungen OHNE Umsatzsteuer (gem. § 13 b UStG bzw. Reverse Charge): Brutto für Netto bezahlen, wenn die Rechnung ansonsten ordnungsgemäß ist.
  • MUSS bei Eingangsrechnungen über Bauleistungen MIT Umsatzsteuer: Prüffolge gem. Anlage "Checkliste für Rechnungen über Bauleistungen" beachten! VOR Überweisung der Umsatzsteuer: Rücksprache mit Ihrer Steuerberatung nehmen!

Ausgangsrechnungen über Bauleistungen

  • Voraussetzungen einer § 13 b-Rechnung ohne Umsatzsteuer siehe "Checkliste für Rechnungen über Bauleistungen" Seite 3

Das machen wir gerne:

Gemeinsam gehen wir Ihren individuellen Fall gerne durch und gestalten ihn haftungssicher.

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