Gute Nachrichten für Unternehmer mit Arbeitszimmer im Eigenheim!

Gute Nachrichten für Unternehmer mit Arbeitszimmer im Eigenheim: Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen löst keine neue 10-Jahresfrist i.S.d. § 23 EStG aus!

Das Finanzgericht München hat sich mit der Frage befassen müssen, ob ein aus dem Betriebsvermögen entnommenes Arbeitszimmer eine neue 10-Jahresfrist i.S.d. § 23 EStG (Anm.d.Verf.: als Spekulationsfrist bekannt) auslöst.

Grundsätzlich löst laut Bundesfinanzhof die Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen eine "neue" 10-jährige "Spekulationsfrist" i.S.d. § 23 EStG aus. Das Finanzgericht München ist jedoch in seinem Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Teil einer Eigentumswohnung - im Beschlussfall ein Arbeitszimmer im Umfang von 18,04 v.H. der Gesamtfläche der Wohnung - kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt. Aus diesem Grunde ist nach Auffassung des Finanzgerichtes München auch kein eigener Fristlauf ausgelöst worden.

Dass die Finanzbehörden keine Revision eingelegt haben, ist ein Hinweis darauf, dass die Finanzbehörden diese Rechtsauffassung akzeptieren.

Quelle: FG München Beschluss vom 14.1.2019 - 15 V 2627/18 rkr., Taxnews vom 19.9.2019 (sks)

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