"Große Hitze" - Hinweise zu Arbeitgeber-Pflichten und steuerliche Absetzbarkeit

Endlich haben wir Sommer! Und schon gibt es ein „aber“: Denn dieser wird bei uns immer extremer, überall hört und liest man von überhöhten Temperaturen und wie damit umgegangen wird. Und immer häufiger kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, wie sieht es arbeitsschutzrechtlich aus? Und wie steuerlich? Kann ich die Hitze “absetzen“?

Einen kleinen Überblick zum Arbeitsschutz haben wir für Sie bei Haufe mit der Überschrift „Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsschutz bei sommerlicher Hitze“ gefunden.

Doch welche steuerlichen Möglichkeiten haben wir Unternehmer und Unternehmerinnen?

Hitze „absetzen“?

Absetzbare Betriebsausgaben:

Bei Unternehmern / Arbeitgebern können hitzebedingte Aufwendungen Betriebsausgaben sein, wenn sie betrieblich veranlasst sind, z.B.:

  • Spezielle Hitzeschutz-Berufsbekleidung für Ihre Arbeitnehmenden
  • Getränke fürs Team
    • Im Betrieb zur Verfügung gestellte Getränke, auch wenn die Sachbezugsgrenze von mtl. 50 EUR bereits ausgeschöpft ist,
    • Getränke-Gutscheine an Mitarbeitende, soweit die monatliche Sachbezugsgrenze nicht bereits anderweitig, z.B. durch Edenred-Gutscheine, ausgeschöpft ist
      • Bitte KEINE Gutscheine OHNE vorherige Beratung durch unsere Frau Czogalla verteilen
  • Kosten für Klimatisierung / Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes im Betriebsgebäude,
  • Anschaffung und Betrieb von Lüftungsanlagen,
  • ggf. bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz.

Tipp für die private Einkommensteuer:

Soweit entsprechende Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude des Steuerpflichtigen vorgenommen werden (nicht betrieblich), kommt auch hier eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Betracht, wenn die technischen Mindestanforderungen und Nachweispflichten erfüllt sind. Dazu gehört ausdrücklich auch der „sommerliche Wärmeschutz“. Begünstigt sind dann 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 EUR verteilt über drei Jahre, sofern keine andere Förderung oder ein Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten/Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastung in Anspruch genommen wird. Empfehlung: lassen Sie sich VOR Bestellung der Maßnahme die steuerliche Ansetzbarkeit schriftlich vom ausführenden Unternehmen bestätigen ODER frühzeitig durch uns steuerlich beraten.

NICHT absetzbare Betriebsausgaben bzw. steuerpflichtiger Arbeitslohn:

  • Getränke-Gutscheine an Mitarbeitende, soweit die monatliche Sachbezugsgrenze bereits anderweitig, z.B. durch Edenred-Gutscheine, ausgeschöpft ist, sind steuerpflichtiger Sach-Lohn.
  • Genauso stellen für den häuslichen Gebrauche überlassene oder zur Verfügung gestellte Klimageräte steuerpflichtigen Sach-Lohn dar.
  • Auch das Absetzen des durch die reduzierte Produktivität entgangenen Umsatzes – schöne Idee eines Mandanten eigentlich – ist nicht vorgesehen. Der reduzierte Umsatz führt bereits zu geringeren Steuern, auch wenn sich die Freude hierüber in Grenzen halten dürfte.

Wir wünschen Ihnen allen, dass Sie die aktuelle Super-Hitze gut überstehen!

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