Frühjahrsputz! Was kann raus, was muss aufbewahrt werden?

Diese Buchführungsunterlagen dürfen Sie in 2016 vernichten:

  • Aufzeichnungen, Inventare, Bücher, Jahresabschlüsse, die 2005 oder früher aufgestellt worden sind
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2005 oder früher

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Dies gilt auch für elektronische Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie Kassenjournale aus elektronischen oder PC-Kassen! Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften) mehr als 500.000,00 EURO betragen, müssen seit 2013 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren.

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