Fristverlängerung zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe NRW auf den 30.06.2023!

Die Frist für die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe NRW wurde vom 31.10.2022 auf den 30.06.2023 verlängert.

Zahlreiche Unternehmen haben bei den Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Köln gegen die Rückzahlung der Corona-Soforthilfen geklagt und waren erfolgreich. Es bleibt abzuwarten, ob das Land in die Rechtsmittelinstanz geht und wie ggf. das Oberverwaltungsgericht entscheidet.

Die Empfehlung der Medien lautet: Auch wenn Sie gegen den Schlussbescheid kein Rechtsmittel eingelegt haben, begleichen Sie etwaige noch offene Corona-Soforthilfe-Rückzahlungsforderungen erst zum spätmöglichen Termin 30.06.2023!

Unser Tipp für Mandanten mit Einnahme-Überschuss-Rechnung: Die Rückzahlung mindert im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe Ihren Gewinn. Sie sollten daher gut überlegen, ob Sie der Empfehlung der Medien folgen.
Info für bilanzierende Mandanten: Für Sie macht es steuerlich keinen Unterschied, ob Sie etwaige Rückzahlungen der Corona-Soforthilfe NRW in 2022 oder 2023 vornehmen.

Wir werden das Thema für Sie im Auge behalten und Sie informieren, so sich interessante Neuerungen ergeben.

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