Entwarung: zur 35 EURO-Grenze bei Geschenken
Mit Urteil vom 30.03.2017 hatte der BFH entschieden, dass die Pauschalsteuer bereits in die Berechnung der 35 EURO-Freigrenze mit einzubeziehen ist. Aus diesem Grunde würde die Übernahme der Pauschalsteuer bei Anschaffungskosten für Geschenke bis zu 35 EURO dazu führen, dass die Geschenke nicht mehr abzugsfähig sind.
Wir hatten berichtet (siehe "Achtung bei Geschenken: Reduzierung der 35-EURO-Grenze auf 26,92 EURO").
Erfreulicherweise wird das BMF das Urteil jedoch mit einem für den Steuerpflichtigen positiven Zusatz versehen, der wie folgt lauten wird:
"Bei der Überprüfung der Freigrenze (...) ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die Übernahme der Steuer ist nicht mit einzubeziehen."
Was heißt das praktisch?
- Geschenke mit Anschaffungskosten bis 35 EURO pro Jahr und Beschenktem bleiben abzugsfähig.
- Etwaige Pauschalsteuern nach § 37 b EStG erhöhen die (steuerlichen) Anschaffungskosten nicht!
- Für die Überprüfung der 35 EURO-Grenze bleibt also der Preis für das Geschenk maßgeblich!
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