Einbauküche - Herd und Spüle nicht mehr einzeln abschreibbar

Eine Einbauküche, die in einer vermieteten Wohnung eingebaut wird, stellt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das über zehn Jahre abzuschreiben ist. Eine frühere Regel, wonach Herd und Spüle sofort abgesetzt werden konnten, galt letztmalig für die Steuererklärung 2016. Wurde die Einbauküche für die Mietwohnung in 2017 gekauft, so kann in der Steuererklärung, die meist 2018 abgegeben wird, die Küche nur noch als Einheit abgeschrieben werden.

Quelle: BdSt

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