E-Scooter in der Lohnabrechnung

Die neuen E-Scooter gehören, zumindest in den Großstädten, schon zu den alltäglichen Verkehrsmitteln. Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen E-Scooter für private Fahrten zur Verfügung, stellt sich die Frage, ob und ggf. welche steuerlichen Auswirkungen dies hat.

Frage: Sind E-Scooter wie Elektrofahrräder, E-Bikes oder wie ein Kraftfahrzeug zu behandeln?
Antwort: Nach der maßgebenden Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung handelt es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug mit der Folge, dass die lohnsteuerlichen Regelungen für Elektrofahrzeuge anzuwenden sind.
 
Beispielfall:
Arbeitgeber A überlässt seinem Arbeitnehmer B ab August 2019 einen E-Scooter auch zur Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung: 5 km). Der Bruttolistenneupreis des E-Scooters beträgt 1.750 EUR.
 
Lösung:
Die Hälfte des Bruttolistenneupreises beträgt 875 EUR (1/2 von 1.750 EUR), abgerundet auf volle Hundert Euro = 800 EUR.
Der monatliche geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:
Privatfahrten: 1 Prozent von 800 EUR = 8,00 EUR + Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte: 0,03 Prozent von 800 EUR x 5 km = 1,20 EUR.
Der monatlich lohnzuversteuernde geldwerte Vorteil beträgt also insgesamt 9,20 EUR.

mk/sks in Abwandlung der Quellen: IWW Institut vom 14.08.2019 und IHK Köln Newsletter August 2019 vom 27.08.2019

 

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