Corona-Informationen von Ihrem Steuerberater, hier: Steuererleichterungen

Sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,
 
zwischenzeitlich sind die aufgrund der Corona-Krise möglichen, abgabenrechtlichen Erleichterungen auch im Detail bekannt.
Das können wir für Sie tun:
 
  1. Antrag auf Herabsetzung und Erstattung der für 2020 bereits geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 1/11
  2. Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer / Körperschaftsteuer
  3. Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer
  4. Stundung der Einkommensteuer / Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
  5. Stundung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
  6. Stundung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
  7. Stundung von aktuell fälligen Steuern
  8. Stundung von Steuern, für die in der nächsten Zeit erst noch Bescheide ergehen
  9. Noch unklar: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Einige Krankenkassen stellen in Aussicht, die jeweils zum Monatsende fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in einem vereinfachten Verfahren stunden zu lassen. Sobald wir hierzu belastbare Details kennen, lassen wir Ihnen diese zukommen.
WICHTIGER HINWEIS:
Sämtliche Maßnahmen stehen allen Unternehmen offen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind. Bei der Prüfung der Anträge sollen die Behörden keinen "erhöhten Prüfmaßstab" anlegen. Es wird aber ausdrücklich in den einschlägigen Musterformularen der Finanzministerien darauf hingewiesen, dass unrichtige Angaben strafrechtliche Folgen haben! Vorsorgliche Anträge, "um jetzt erstmal nicht zu zahlen, um ggf. für spätere Zeiten liquide zu sein", seien abzulehnen. Im eigenen Interesse beauftragen Sie uns daher nur, wenn Sie die o.g. Voraussetzungen erfüllen.  
 
Bitte teilen Sie uns einfach telefonisch oder per Mail mit,
  • inwiefern Ihr Unternehmen vom Corona-Virus betroffen ist (z.B. Umsatz-/Gewinneinbruch, Betriebsschließung, Betriebs-Quarantäne, Krankheitsfälle),
  • welche Maßnahmen von 1. bis 8. wir für Sie ergreifen sollen,
  • welche Steuern, die wir Ihnen bereits zur Zahlung mitgeteilt haben, aktuell noch nicht beglichen sind (nur bei 7.),
  • welchen prognostizierten Gewinn wir für 2020 bei Herabsetzungsanträgen zu Grunde legen sollen (ohne Ihre Angabe gehen wir von einem Gewinn 2020 von 0 EUR aus; nur dann ist auch mit einer Erstattung von bereits geleisteten Vorauszahlungen zu rechnen!)
  • ob und in welcher Höhe Ihnen monatliche Raten möglich sind
Sie wissen nicht, wofür Sie sich entscheiden sollen?
 
Rufen Sie uns an, wir beraten Sie.
 
Hiervon raten wir ab: Viele Unternehmer wollen jetzt vorsorglich sämtliche möglichen Anträge gestellt wissen. Nicht nur, da dies strafrechtliche Konsequenzen haben könnte. Ihnen könnte auch der Überblick in dieser ohnehin schwierigen Situation verloren gehen. Zudem führt jeder Antrag zu mindestens einem Bescheid und damit zu Schriftverkehr und Kosten.
Wir raten eher zur Besonnenheit: Lassen Sie uns lieber in Kontakt bleiben und auf telefonischem Weg angemessene, der jeweiligen Situation entsprechende Maßnahmen ergreifen. 
 
Wichtig zu wissen:
Wir haben unsere Ressourcen und Abläufe auf eine sehr zügige Bearbeitung eingestellt. Die Corona betreffenden Aufträge werden wir nach Eingang bearbeiten. 
Wir sind Ihr Partner und werden Ihnen auch in dieser schweren Krise bestmöglich zur Seite stehen.
Bleiben Sie gesund! 
 
 
Ihre Steuerberaterinnen aus Schlebusch
Susanne Kommessien-Seibert & Kristina Grosser

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