Corona-Informationen von Ihrem Steuerberater, hier: Konjunkturpaket - Senkung der Umsatzsteuer - das ist zu beachten!

Die Regierungskoalition hat sich auf ein umfangreiches Konjunkturpaket geeinigt. Das Maßnahmenpaket sieht unter anderem vor:
 
  • Absenkung der Umsatzsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden.
  • Kinderbonus für Familien: Einmalig erhalten Eltern 300 Euro pro Kind. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.
  • Stärkung der Kommunen: Der Bund erhöht seinen Anteil an den Kosten für die Unterkunft von Bedürftigen, gleicht die Gewerbesteuerausfälle der Kommunen zur Hälfte aus und stärkt den Öffentlichen Nahverkehr sowie den Gesundheitssektor.
  • Entlastung bei den Stromkosten: Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.
  • Zukunftspaket: Rund 50 Milliarden Euro fließen in Zukunftsbereiche wie die Wasserstoffwirtschaft, Quantentechnologien und Künstliche Intelligenz.

So begrüßenswert dieses Konjunkturpaket auch ist, so kurzfristig ist es auch. Denn was allein die zeitweise Absenkung der Umsatzsteuer für die Unternehmen, Programmierer, Kassenaufsteller und ja, auch für uns Steuerberater bedeutet, hatte wohl keiner auf dem Schirm. Da uns bereits etliche Anrufe betreffend die Umsatzsteuer erreichen, wollen wir Sie über die wichtigsten zu beachtenden Punkte informieren, wohlwissend, dass das Maßnahmenpaket erst noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss!

Senkung der Umsatzsteuer – das ist zu beachten!

1. Zeitpunkt der Leistung entscheidend

Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht wird, auf die Bestellung kommt es also nicht an.

  • Bei Lieferungen setzt dies grundsätzlich die Verschaffung der Verfügungsmacht voraus. Insbesondere bei hochpreisigen Investitionsgütern (Kfz, Möbel etc.) ist es daher wichtig, die Auslieferung an Privatkunden in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 zu realisieren.
  • Bei Werklieferungen ist auf den Zeitpunkt der Übergabe und Abnahme des vereinbarten Werks abzustellen. Um insbesondere Ihre privaten Endkunden vom niedrigeren Steuersatz profitieren zu lassen, sollte die Abnahme in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 erfolgen.
  • Bei sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt der Vollendung entscheidend, was häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen wird.

2. Anzahlungs-/Vorschuss-/Abschlagsrechnungen

Unabhängig von der Bezahlung einer Leistung ist der Steuersatz anzuwenden, der im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung galt. Auch die vollständige Bezahlung führt zu keiner Vorverlagerung des Umsatzes.

Nachversteuerung von Anzahlungen? In der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 stellt der leistende Unternehmer grundsätzlich Anzahlungsrechnungen mit 16 % Umsatzsteuer aus. Einer Berichtigung des Steuerausweises bedarf es insoweit nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung in Höhe des nach dem ab 01. Januar 2021 wieder geltenden höheren Steuersatzes ausgewiesen ist oder in einer "Restrechnung" die - für die vor dem 01. Januar 2021 vereinnahmten Teilentgelte geschuldete - weitere Umsatzsteuer (3 %) zusätzlich angegeben wird.

Beispiel 1 – so könnte eine Schlussrechnung in 7-12/2020 über Anzahlungen aus der Zeit bis 6/2020 aussehen (Leistungsdatum 7-12/2020!):

 Vereinbarter Kaufpreis   40.000 €
+ 16 % USt   6.400 €
Summe   46.400 €
./. Anzahlung 10.000 €  
19 % USt 1.900 €   -11.900 €
Noch zu zahlen   34.500 €

 

Beispiel 2 – so könnte eine Schlussrechnung in 2021 über Anzahlungen aus 7-12/2020 (mit 16% USt) aussehen (Leistungsdatum 2021 war nicht von Anfang an geplant!):

 Vereinbarter Kaufpreis   40.000 €
+ 19 % USt   7.600 €
Summe   47.600 €
./. Anzahlung 10.000 €  
16 % USt 1.600 €   -11.600 €
Noch zu zahlen   36.000 €

 

Sonderfall:

Anzahlungen in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020, wenn von Anfang klar ist, dass die angezahlte Leistung erst ab 2021 erbracht wird: Die Nachentrichtung der Differenz von 3 % in 2021 führt bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern für beide Beteiligten zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand - dies gilt erst recht, wenn von Anfang an klar ist, dass die angezahlte Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird. Es ist davon auszugehen, dass – wie bei der Umsatzsteuererhöhung 2007 – die damalige Vereinfachungsregelung gilt: Anzahlungsrechnungen vor dem 01. Januar 2021 könnten dann bereits mit einem Steuerausweis von 19 % erfolgen. Die ausgewiesene USt wird vom Unternehmer geschuldet. Der Empfänger der Leistung kann die Vorsteuer abziehen, nachdem die Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag bezahlt worden ist. Die entsprechenden Regelungen bleiben abzuwarten.

3. Entgeltsminderungen – Boni, Skonti, Rabatte und mehr

Boni, Skonti, Rabatte und sonstige Preisnachlässe oder Nachberechnungen führen zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die ursprünglich ausgeführten Umsätze. Entsprechend ist die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer mit dem Umsatzsteuersatz der zu Grunde liegenden Rechnung zu kürzen.

4. Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung

Für Unternehmer, die ihre Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen – sog. Ist-Versteuerung, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer unerheblich: Werden von einem Ist-Versteuerer beispielsweise erst in 2021 Entgelte für bis zum 31. Dezember 2020 erbrachte Leistungen vereinnahmt, so bleibt es trotz Steuerentstehung in 2021 beim Steuersatz von 16 %!

5. Rechnungslegung

Im Zuge des „Steuersatz-rauf-und-runters“ kommt der Angabe des Leistungszeitpunktes in der Rechnung besondere Bedeutung zu. Achtung bei Vorausrechnungen: Der Unternehmer, der über Leistungen, die er 2021 ausführen wird, noch in 2020 Vorausrechnungen erteilt, sollte bereits wieder 19 % USt ausweisen.

6. Dauerschuldverhältnisse

Es bleibt abzuwarten, ob Verträge über Dauerleistungen, wie Miet- und Leasingverträge, die als Rechnungen gelten, hinsichtlich des „Steuersatz-rauf-und-runters“ anzupassen sind. Hier könnte es Vereinfachungsregeln geben. Auf jeden Fall gilt aber: Dauerleistungen gelten grundsätzlich erst mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als ausgeführt. Im Fall wiederkehrender Lieferungen ist von einem Leistungszeitpunkt am Tag jeder einzelnen Lieferung auszugehen.

7. Sonstige Gesichtspunkte des Steuersatz-rauf-und-runters

Der Leistungsempfänger sollte in den kommenden Monaten sämtliche Eingangsrechnungen genau prüfen. Aus einer irrtümlich - wegen falscher Bestimmung des Leistungszeitpunkts - mit 19 % Umsatzsteuer erstellten Rechnung steht der Vorsteuerabzug nämlich nur mit 16% zu. Hier sollte sofort eine Rechnungskorrektur veranlasst werden. Besonders wichtig: wenn Sie mit der Bezahlung nicht warten wollen, bis die korrigierte Rechnung vorliegt, überweisen Sie dennoch nur den „richtigen“, mit 16% versteuerten Betrag!

8. Übersicht

Wann gilt der Umsatzsteuersatz?    
Rechnungsart: Leistungsdatum:
  bis 30.06.2020 01.07.-31.12.2020 ab 01.01.2021 noch unklar
Schlussrechnungen 7% / 19% 5% / 16% 7% / 19% -
Anzahlungs-/Vorschuss-/Abschlagsrechnungen
Empfehlung:
7% / 19%
und in der
Schlussrechnung
ggf. berichtigen
Dauerleistungen, wie Miet- und Leasingverträge

 

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