Entschädigungszahlung für Covid-Quarantäne jetzt auch OHNE Individualanordnung

Nach Auskunft des Landschaftsverbandes Rheinland (im Folgenden: LVR) gilt auf Basis der neuen Regeln des Infektionsschutzgesetzes für Entschädigungszahlungen folgendes (auszugsweises Zitat aus einer E-Mail des LVR):

"Nach der Verordnung bedarf es keiner Individualanordnung einer Quarantäne mehr, wenn ein Mensch

  • wegen Erkältungssymptomen oder
  • wenn er einen Schnelltest mit Covid-positivem Ergebnis gemacht hat,

einen PCR-Test macht. (§ 2 der VO)

Ab dem Zeitpunkt des PCR-Tests muss dieser Mensch sich - ohne eine besondere Anordnung - in Quarantäne begeben und in dieser bleiben bis

  • ein Covid-negatives Testergebnis vorliegt oder (§ 2 Abs. 2 S2 der VO)
  • bei einem Covid-positiven Ergebnis mindestens 10 Tage in der Quarantäne verbleiben (§ 3 Abs. 3)

Als Beginn der Quarantäne nehmen wir den Tag der PCR-Testung an. Da die Dauer der Quarantäne von dem Ergebnis des PCR-Tests abhängt, benötigen wir das schriftliche Testergebnis. Aus diesem kann sowohl der Tag der Testung entnommen werden als auch der Tag des Ergebnisses.

Wir, als Kanzlei, haben unsere Mitarbeiter*innen daher wie folgt angewiesen:

Symptome oder Schnelltest "positiv"?

  • NICHT arbeiten kommen, sondern direkt zum PCR-Test und anschließend in häusliche Quarantäne, bis ein negativer PCR-Test vorliegt (bei positivem PCR-Test die weiteren Schritte einleiten und in Quarantäne bleiben).
  • schriftliches - negatives - Testergebnis bei uns einreichen.
  • Die Antragstellung auf Entschädigungszahlung beim LVR ist sehr aufwändig. Daher stellen wir auch für uns den Antrag nur, wenn die zu erwartende Erstattung den Arbeits-/Kostenaufwand rechtfertigt (dasselbe sicher wir natürlich Ihnen zu, wenn Sie uns schriftliche PCR-Test-Ergebnisse mit der Bitte um Antragstellung einreichen).

Bei Fragen oder Beratungsbedarf...

...bitte wie immer einfach anrufen. Wir sind für Sie da.

Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!

Ihre Steuerberaterinnen aus Schlebusch

Susanne Kommessien-Seibert & Kristina Grosser

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