Corona-Informationen von Ihrem Steuerberater, hier: Corona-SOFORTHILFE 1) für Kleinunternehmen und Soloselbstständige 2) für Unternehmen mit 10-50 Arbeitnehmern

Sehr geehrte Damen und Herren Mandanten, 

endlich gibt es Informationen zu den schon länger angekündigten Kosten-Zuschüssen. Für sämtliche Zuschüsse wird aller Voraussicht nach gelten, dass diese zwar nicht rückzahlbar, wohl aber steuerpflichtig sind.

Diese Soforthilfen stehen schon fest (Details UND Antragsverfahren in NRW liegen noch nicht vor!):

Bund: Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige

Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Sie verfügen in der Regel kaum über Sicherheiten oder weitere Einnahmen. Diesen Unternehmen soll schnell und unbürokratisch geholfen werden. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente) bzw. bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente). Damit sollen insbesondere die wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten.

Kleinunternehmer und Soloselbständige verfügen außerdem in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung. Damit ihre Existenz nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.

Diese Soforthilfen sind zusätzlich geplant:

Land NRW plant zusätzliche Soforthilfe für Unternehmen mit 10 bis 50 Arbeitnehmern

Eine entsprechende Vorlage werden Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart und Minister der Finanzen Lutz Lienenkämper dem Kabinett heute vorstellen. Wirtschafts- und Digitalminister Andreas Pinkwart: „Die kleinen und mittleren Unternehmen spielen eine Schlüsselrolle in der nordrhein-westfälischen Wirtschaft. Nahezu die Hälfte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist in diesen Betrieben beschäftigt. Deshalb begrüßen wir die umfassenden Hilfen, die der Bund für KMU und Solo-Selbstständige nun bereitstellt. Wir wollen darüber hinaus die Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten durch direkte Zuschüsse vor Finanzierungsengpässen bewahren und die Voraussetzungen schaffen, dass sie ihr bewährtes Personal behalten können. Nur so können sie nach der Krise am Aufschwung teilhaben.“

Wir bleiben für Sie dran!

Wir sind Ihr Partner und werden Ihnen auch in dieser schweren Krise bestmöglich zur Seite stehen.

Bleiben Sie gesund!

Ihre Steuerberaterinnen aus Schlebusch

Susanne Kommessien-Seibert & Kristina Grosser

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