Corona-Informationen von Ihrem Steuerberater, hier: 1.500-EURO-Corona-Bonus und KUG-Zuschüsse an Arbeitnehmer
Sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,
es gibt mehrere, anlässlich der Corona-Krise besondere Möglichkeiten, Ihre Arbeitnehmern finanziell unter die Arme zu greifen:
Für alle, die das Kurzarbeitergeld für Ihre Mitarbeiter aufstocken möchten:
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (im folgenden „KUG-Zuschuss“)
Um die für den Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld.
Auch mehrere Tarifverträge sehen die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld vor.
So wird es lohnsteuerlich und sozialversicherungstechnisch behandelt:
- Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind lohnsteuerpflichtig.
- KUG-Zuschüsse gehören bis zur Erreichung von 80% des „normalen“ Sollentgeltes nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
Tipp: Die Auswirkungen und Details in Ihrem individuellen Fall lassen Sie sich bitte bei Interesse von Frau Czogalla erläutern!
Für alle, die ihren von Corona betroffenen Mitarbeitern einen Bonus zukommen lassen möchten:
1.500-EURO-Corona-Bonus (im folgenden „Corona-Bonus“)
Unter diesen Bedingungen sind Auszahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei:
- Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro – auch in monatlichen Teilbeträgen möglich!
- in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020
- in Form von Zuschüssen und Sachbezügen
- aufgrund der Corona-Krise (aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise wird diese Voraussetzung jedoch ohne weiteren Nachweis unterstellt)
- WENN diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden UND
- WENN der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten (zusätzlichen) Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird
- Nicht unter die Steuerbefreiung fallen KUG-Zuschüsse (s.o.)
Besonders wichtig:
- Der Bonus ist nicht auf Unternehmen beschränkt, die direkt vom Corona-Virus betroffen sind!
- Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten können zusätzlich gewährt werden.
ACHTUNG - Das ist noch ungeklärt:
Der Fall, dass sowohl ein KUG-Zuschuss als auch ein Corona-Bonus gezahlt werden könnte, ist im zu Grunde liegenden, zum Corona-Bonus ergangenen BMF-Schreiben vom 09.04.2020 nicht beschrieben.
Sollten Sie diese Mehrfach-Bezuschussung beabsichtigen, klärt Sie Frau Czogalla über die abgabenrechtlichen Folgen der alternativen Möglichkeiten gerne auf, damit Sie die für Sie individuell richtige Entscheidung treffen können.
Wir sind Ihr Partner und werden Ihnen auch in dieser schweren Krise bestmöglich zur Seite stehen.
Bleiben Sie gesund!
Ihre Steuerberaterinnen aus Schlebusch
Susanne Kommessien-Seibert & Kristina Grosser