Änderung der Rechtsprechung - wichtig auch für Handwerksbetriebe: Bußgeldübernahme durch Arbeitgeber ist stets Arbeitslohn

Die OFD Frankfurt/M. weist am 28.07.2015 auf ein Urteil des BFH vom 14.11.2013 (VI R 36/12) hin. Hiernach handelt es sich auch dann um steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt werden, übernimmt.

Zahlungen seien dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen würden. Damit hält der BFH nicht mehr an seiner seit 2004 vertretenen Auffassung fest, wonach die Übernahme von Verwarnungsgeldern, die dem Arbeitnehmer eines Paketzustelldienstes ersetzt werden, kein Arbeitslohn sind, wenn ohne den Verstoß gegen ordnungsrechtliche Bestimmungen letztlich ein reibungsloser Betriebsablauf nicht gewährleistet werden kann.
Quelle: NWB Datenbank

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