Änderung der Rechtsprechung: Das häusliche Arbeitszimmer doppelt ansetzen!

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert!

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250,00 EURO nunmehr personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze Einkünfte mindernd geltend machen kann. Dies hat der BFH mit zwei Urteilen vom 15.12.2016 (VI R53/12 und VI R 86/13) entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Der BFH ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250,00 EURO begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG erfüllt sind.

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 13 vom 22.02.2017

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