Ab 01.01.2018 kann der Kassenprüfer UNANGEKÜNDIGT kommen! Besonders wichtig für "barintensive Betriebe"

Ab 01.01.2018 haben die Finanzbehörden die Möglichkeit, eine sogenannte Kassen-Nachschau durchzuführen.

Besonders wichtig:

Eine Betriebsprüfung muss hierzu nicht anberaumt werden. Der Prüfer kann also unangekündigt vor der Tür stehen! Von einer Kassen-Nachschau kann - auch ohne eine Prüfungsanordnung - zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Das ist eine Kassen-Nachschau:

Im Rahmen der Kassen-Nachschau muss der Unternehmer dem Prüfer auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen Organisationsunterlagen vorlegen. In diesem Zusammenhang müssen auch sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer elektronischen Kasse stehen (Systembeschreibung, Programmanleitungen etc.), vorgelegt werden. Daneben ist der Prüfer auch zu der Durchführung eines "Kassensturzes" berechtigt.

Wer muss damit rechnen:

Insbesondere Friseure, der Einzelhandel, die Gastronomie und alle anderen Betriebe mit erheblichen Bargeschäften müssen mit Kassen-Nachschauen rechnen.

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