Ab 01.01.2016 Bauabzugssteuer auf Fotovoltaikanlagen

Ab kommendem Jahr gilt: auch die Installation einer Fotovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude ist eine Bauleistung i.S.d. § 48 EStG. Bisher vertraten die Finanzbehörden die Auffassung, dass die Fotovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen. Daran halten die Behörden nicht mehr fest.
Übergangsregelung bis 31.12.2015: Bei Entstehung der Bauabzugssteuer bis 31.12.2015 wird nicht beanstandet, wenn ein Abzug der Bauabzugssteuer unterbleibt.

TIPP: Der Einbehalt der Bauabzugssteuer entfällt, wenn der beauftragte Unternehmer dem Auftraggeber per Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG nachweist, dass er Bauleister im Sinne der genannten Vorschrift ist.
Quelle: taxnews vom 14.10.2015 

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